Neues Markenrecht in Österreich

Neues Markenrecht in Österreich

29.8.2017

Am 1.9.2017 tritt die Markenrechtsnovelle 2017 in Kraft. Es gibt die folgenden Neuerungen:

 

1. Die Markenanmeldegebühren sowie die Kosten von Markenverlängerungen werden gesenkt.

2. Die Gewährleistungsmarke wird eingeführt.

3. Die Schutzdauer von Marken wird neu berechnet.

4. Es gibt die Möglichkeit von Teilmarken.

5. Beglaubigungen bei Markenübertragungen sind nicht mehr erforderlich.

 

Dazu im Detail:

 

1. Markenanmeldegebühren:

 

Die Kosten einer Markenanmeldung belaufen sich ab dem 1.9.2017 auf nur mehr € 304,-. Wird die Marke elektronisch angemeldet, kostet sie € 284,-. Die Erneuerungsgebühr für Marken beträgt in Hinkunft € 700,-.

 

2. Gewährleistungsmarke:

 

In Österreich wird die Gewährleistungsmarke eingeführt. Gewährleistungsmarken sind Qualitäts- bzw. Gütezeichen, die dem Konsumenten etwa bestimmte Produkteigenschaften zusichern. Beispielsweise könnten das AMA- Gütesiegel und das Fairtrade- Symbol in Hinkunft als Garantiemarken eingetragen werden.

 

3. Neue Berechnung der Schutzdauer:

 

Bislang ist eine Marke für 10 Jahre ab dem Tag der Registrierung geschützt. Mit der Markenrechtsnovelle 2017 wird die Schutzdauer verkürzt. Sie endet bereits 10 Jahre nach dem Tag der Anmeldung (§ 19 MSchG). Das Österreichische Patentamt ist allerdings nun verpflichtet, den Markeninhaber sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer in Kenntnis zu setzen (§ 19a MSchG).

 

Auf bereits registrierte Marken ist diese Bestimmung allerdings noch nicht anzuwenden Für diese Marken gilt noch die alte Schutzdauer (§ 77d MSchG).

 

4. Markenteilung:

 

Ab dem 1.9.2017 wird es möglich sein, eine Markenanmeldung zu teilen (§ 23a MSchG). Was bedeutet das? Sollte einer Marke der Schutz beispielsweise nur für einen Teil von Waren oder Dienstleistungen versagt werden, kann der Markeninhaber die Marke teilen und die Eintragung für jene Waren und Dienstleistungen bereits erreichen, welche von der Beanstandung nicht umfasst sind. Für registrierte Marken ist allerdings eine Teilung vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht möglich.

 

Für österreichische Marken beläuft sich die Teilungsgebühr auf 200 Euro (§ 22 Abs 6 PatGebG).

 

5. Keine Beglaubigungen bei Markenübertragungen:

 

Bislang war es erforderlich, dass die Markenübertragung durch notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Dies ist in Hinkunft nicht mehr erforderlich (§ 28 MSchG). Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

 

Beitrag von: Rechtsanwalt Markus Grötschl