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Markenrechtsexperte und Partner Dr. Markus Grötschl, LL.M. gibt Einblicke in das österreichische Markenrecht und erklärt wichtige Rechtsbegriffe. Was ist eine Marke, wer ist zuständig für die Eintragung des Schutzrechtes, was macht eine Hologramm- oder Farbmarke aus und wofür steht der Erschöpfungsgrundsatz? Alle Videos sind in Partnerschaft mit der juristischen Web-Datenbank RechtEasy.at entstanden.
Das Thema Markenentwicklung ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Um aus der Masse hervorzustechen, kreieren Firmen und Unternehmen eigene Markenzeichen. Doch warum handelt es sich bei einer Marke aus juristischer Sicht und wofür ist dieses gültig?
Wer eine eigene Marke für sein Unternehmen anmelden möchte, muss sich mit sogenannten klassischen Marken auseinandersetzen. Worin unterscheiden sich Wortmarke, Wort-Bild Marke und Bildmarke und inwiefern sind diese geschützt?
Neben den klassischen Marken (Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild Marken) gibt es auch neue Markenformen. Wodurch zeichnen sich diese aus und welche Arten neuer Markenformen gibt es?
Marken sind eingetragene Schutzrechte. Zuständig für die Eintragung österreichischer Marken ist das Österreichische Patentamt. Dieses nimmt Markenanmeldungen entgegen und prüft Marken auf deren Schutzfähigkeit. Zudem ist das Österreichische Patentamt auch für die Führung von Löschungsverfahren bzw. Nichtigkeitsverfahren zuständig.
Bei einer Marke handelt es sich um ein eingetragenes Recht, das durch das Österreichische Patentamt registriert und veröffentlicht wird. Dabei wird allerdings nicht überprüft, ob ältere Rechte Dritter verletzt werden. Ist das der Fall, kann das Österreichische Patentamt in einem Widerspruchsverfahren prüfen, ob eine neu veröffentlichte Marke ältere Kennzeichenrechte verletzt.
Der Grundsatz „prior tempore potior iure“ (wer zuerst kommt, mahlt zuerst) prägt das gesamte IP-Recht. Priorität im Markenrecht bedeutet, dass der Inhaber einer älteren Marke gegen ein jüngeres Kennzeichenrecht rechtlich vorgehen kann. Entscheidend dabei ist in der Regel das Anmeldedatum einer Marke.
Der Inhaber einer Marke hat ein territorial beschränktes Ausschließlichkeitsrecht. Das bedeutet, dass lediglich der Markeninhaber selbst dazu berechtigt ist, die eingetragene Marke zu benutzen. Wenn ein Dritter dieses Markenrecht verletzt, können insbesondere zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Eine Verbandsmarke wird in der Regel von einem Verband (idR eine Interessensvertretung, zb eine Kammer) registriert. Garantie- oder Gewährleistungsmarken entsprechen im Wesentlichen einem Gütesiegel.
Mit der Unionsmarke erwirbt man ein einheitliches Markenrecht für die gesamte Europäische Union (EU). Das bedeutet, dass der Schutz einer Marke in jedem Mitgliedstaat der EU besteht. Zuständig für die Erteilung des Markenschutzes ist das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien.
Die Rechtsordnung kennt neben der „Marke“ noch weitere Kennzeichen. Zum Beispiel handelt es sich bei bürgerlichen Namen, Firmennamen oder Domainnamen ebenfalls um Kennzeichenrechte.
Wenn beispielsweise ein Automobilhersteller sein Fahrzeug in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht hat, so kann dieses Fahrzeug mit der Markenbezeichnung weiterverkauft werden bzw. dürfen die Wiederverkäufer die Marke nennen, ohne dass der Markeninhaber dagegen vorgehen kann. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt allerdings nur für das Territorium des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Bringt der Markeninhaber sein Produkt außerhalb des EWRs in Verkehr und wird dieses Produkt in der Europäischen Union bzw. in den EWR importiert, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor: In diesem Fall ist Erschöpfung noch nicht eingetreten; daher handelt es sich bei diesem Importprodukt um sogenannte Grauware (Grauimport).