Erste Entscheidung des EuGH zu Gütezeichen

Erste Entscheidung des EuGH zu Gütezeichen

29.8.2017

Der Europäische Gerichtshof hat am 8.6.2017 seine erste Entscheidung zu „Gütezeichen“ gefällt. Gegenstand des Rechtstreites war folgender Sachverhalt:

 

Der Verein VBB war Inhaber einer Unionsbildmarke. Diese Unionsbildmarke zeigte eine Baumwollblüte.

 

Baumwollblüte

 

Die Marke war als Individualmarke (normale Marke) für Textilien eingetragen. Der Verein VBB hat Unternehmen Lizenzen an dieser Bildmarke eingeräumt. Die Lizenznehmer mussten sich dazu verpflichten, das Zeichen ausschließlich für hochwertige Waren, die zu mindestens 95% aus Baumwollfasern hergestellt sind, zu verwenden. Die Marke sollte daher als Gütezeichen benutzt werden.

 

Gegen die Marke richtete sich ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung. Vorgebracht wurde, dass es sich bei der eingetragenen Marke um eine Individualmarke handelt, diese allerdings wie ein Qualitätssiegel – und nicht wie eine Produktmarke - benutzt werde. Folglich liege keine rechtserhaltende Benutzung als Marke vor. Der Europäische Gerichtshof hat am 8.6.2017 seine Entscheidung gefällt und dabei folgendes ausgesprochen:

 

Die Anbringung einer „normalen Marke“ (Individualmarke) auf Waren als Gütezeichen führt in der Regel nicht zu einer rechtserhaltenden Benutzung. Eine rechtserhaltende Benutzung kann nur dann angenommen werden, wenn sie den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

 

Diese Entscheidung könnte durchaus auch für österreichische Unternehmen von Bedeutung werden. In Österreich gibt es auch Individualmarken, welche wie Gütezeichen behandelt werden. Darunter fällt unter anderem das AMA- Gütesiegel. Möglicherweise sind diese Marken aufgrund dieser Entscheidung löschungsreif.

 

Entscheidung des EuGH vom 8.6.2017, C-689/15 – Baumwoll- Gütezeichen

 

Beitrag von: Rechstanwalt Markus Grötschl