Bestechungsskandal bei YouTube

Bestechungsskandal bei YouTube

13.7.2016

Die Tageszeitung „Die Presse“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 12.7.2016 über einen Skandal im Zusammenhang mit YouTube.

 

YouTube ist schon lange nicht mehr eine reine Plattform für private Filmclips, sondern auch eine wichtige Adresse für Werbevideos. YouTuber wie PewDiePie berichten und bewerten allerlei Produkte, ua. auch Computerspiele. Da die Meldungen von PewDiePie von mehr als 46 Millionen Abonnenten verfolgt werden können, ist ein positives Statement von ihm oder anderen bekannten YouTube Stars bares Geld wert. Mit seinen Beiträgen hat PewDiePie dem Magazin „Forbes“ zufolge ganze zwölf Millionen Dollar auf YouTube verdient. Offenbar hat er ua. dafür Geld erhalten, positive Reviews über das Spiel „Shadow of Mordor“ zu verfassen. Dass alleine ist nicht verwerflich. Zu kritisieren ist ab, dass lediglich im „Kleingedruckten“ sichtbar war, dass es sich bei manchen der angeblich unabhängigen Reviews des „Herr der Ringe“-Spiels „Shadow of Mordor“ eigentlich um bezahlte Werbeeinschaltungen gehandelt hat. Dieses „Kleingedruckte“ in der Beschreibung zum Video sei gar nicht sichtbar, wenn man das Video etwa über Facebook oder Twitter anklicke.

 

Aus rechtlicher Sicht kann es wettbewerbswidrig sein, wenn eine Werbemaßnahme so getarnt wird, dass sie vom Umworbenen nicht mehr als Werbung erkennbar ist. Eine Kennzeichnung als Werbung in "unauffälligem Kleinstdruck" oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle reicht auch nicht aus, um eine Wettbewerbswidrigkeit auszuschließen (OGH 21.1.2003, 4 Ob 284/02x). Mangels Offenlegung kann die Veröffentlichung eines bezahlten Werbevideo auf YouTube auch den Irreführungstatbestand des § 2 UWG erfüllen.

 

Als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien Österreichs im Wettbewerbsrecht, beraten wir YouTuber im Bereich des Werberechts und bieten eine rechtliche Überprüfung von Werbevideos an, um Klagen oder schlechte PR zu vermeiden.

 

Beitrag von: Rechtsanwalt Markus Grötschl